Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Neue Regelungen und Möglichkeiten seit dem 1. Januar 2024. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Immer mehr Anlagen, die Strom verbrauchen, werden in Deutschland ans Stromnetz angeschlossen – so zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Für uns Energieversorger ist das eine große Herausforderung, da wir das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen, um unser regionales Netz optimal auszulasten.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde daher nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragt, bundeseinheitliche Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) zu treffen. Diese sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen bilden ein wichtiges Notfallinstrument, um die Netzstabilität zu sichern.
Sie sind Privatkunde und haben nach dem 01.01.2024 eine oder mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt Leistung ans Stromnetz angeschlossen?
Dann haben Sie die Möglichkeit Ihre jährlichen Kosten für Strom bzw. Kosten für das Netzentgelt zu senken!
Nachtspeicherheizungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Was verbirgt sich hinter den § 14 a steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Wenn Sie eine der oben genannten Verbrauchseinrichtungen haben, hat der Netzbetreiber das Recht, bei drohender Überlastung des Stromnetzes in Ihrem Wohngebiet die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Das bedeutet z.B., das E-Auto lädt trotzdem weiter – nur etwas langsamer. So werden Stromausfälle vermieden.
Hierzu können Sie auch die Informationen des Netzbetreibers einsehen: https://www.celle-uelzennetz.de/netze/strom/steuerbare-verbrauchseinrichtungen
Was müssen Sie tun, um für die mögliche Reduzierung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finanziell entschädigt zu werden?
Zunächst müssen Sie bei Ihrem Netzbetreiber die Herstellung der Steuerbarkeit Ihrer Anlage beantragen. Wenn ein Nachweis zur Beauftragung der Steuerbarkeit vorliegt, kann eine Netzentgeltreduzierung gewährt werden.
Es gibt aktuell 2 Module:
Bei Modul 1 hat der Kunde nur einen Zähler für Allgemeinstrom und z.B. seine Wärmepumpe und erhält einen Pauschalbetrag erstattet (gemeinsame Messung oder getrennte Messung)
Modul 1:
Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen (maximal jedoch in Höhe der tatsächlichen Kosten. Fallen nur z.B. 50 € an, erhält man auch nur 50 €). Ein separater bei den Netzenbetreibern angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul optional.
Bei Modul 2 hat der Kunde zwei Zähler, also einen separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe) und kann eine sogenannte Echtabrechnung erhalten. (nur getrennte Messung)
Modul 2:
Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzenbetreibern angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. Grundpreis Netz = 0,00 €.
Perspektivisch kommt ein 3. Modul zum Tragen:
Modul 3 (erst ab 01.04.2025 und nur in Verbindung mit Modul 1):
Im Modul 3 wird ein zeitvariables Netzentgelt angeboten. Es soll über ein niedrigeres Netzentgelt ein Anreiz dafür geschaffen werden, seinen Verbrauch in Zeiten zu verlegen, in denen die Netzauslastung niedrig ist.
Antworten auf weitere Fragen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html.
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