Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)
Wichtig für Wärmepumpen-, Wallbox- und Klimaanlagenbesitzer: Seit dem 1. Januar 2024 gibt es neue Regelungen und Möglichkeiten. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen.
Immer mehr Anlagen, die Strom verbrauchen, werden in Deutschland ans Stromnetz angeschlossen – so zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Für uns Energieversorger ist das eine große Herausforderung, da wir das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen, um unser regionales Netz optimal auszulasten.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde daher nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragt, bundeseinheitliche Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) zu treffen. Diese sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen bilden ein wichtiges Notfallinstrument, um die Netzstabilität zu sichern.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
- Elektrische Wärmepumpen
- Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
- Anlagen zur Erzeugung von Kälte (Klimaanlagen)
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Nachtspeicherheizungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Kosten senken mit SteuVE
Sie sind Privatkunde und haben nach dem 01.01.2024 eine oder mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt Leistung ans Stromnetz angeschlossen?
Dann haben Sie die Möglichkeit Ihre jährlichen Kosten für Strom bzw. Kosten für das Netzentgelt zu senken!

Was bedeutet der § 14a des EnWG?
Wenn Sie eine der oben genannten Verbrauchseinrichtungen haben, hat der Netzbetreiber das Recht, bei drohender Überlastung des Stromnetzes in Ihrem Wohngebiet die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Das bedeutet z.B., das E-Auto lädt trotzdem weiter – nur etwas langsamer. So werden Stromausfälle vermieden.
Hierzu können Sie auch die Informationen des Netzbetreibers einsehen:

Wie erhalten Sie für Ihre steuVE finanzielle Entschädigung?
Zunächst müssen Sie bei Ihrem Netzbetreiber die Herstellung der Steuerbarkeit Ihrer Anlage beantragen. Wenn ein Nachweis zur Beauftragung der Steuerbarkeit vorliegt, kann eine Netzentgeltreduzierung gewährt werden.
Welche Module oder Vertragsarten gibt es?
Modul 1
Bei Modul 1 hat der Kunde nur einen Zähler für Allgemeinstrom und z.B. seine Wärmepumpe und erhält einen Pauschalbetrag erstattet (gemeinsame Messung oder getrennte Messung).
Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser kann je nach Netzgebiet zwischen 110 Euro und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen (maximal jedoch in Höhe der tatsächlichen Kosten. Fallen nur z.B. 50 Euro an, erhält man auch nur 50 Euro). Ein separater bei den Netzenbetreibern angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul optional.
Modul 2
Bei Modul 2 hat der Kunde zwei Zähler, also einen separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe) und kann eine sogenannte Echtabrechnung erhalten (nur getrennte Messung).
Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzenbetreibern angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. Grundpreis Netz = 0,00 Euro.
Modul 3 (nur in Verbindung mit Modul 1)
Im Modul 3 wird ein zeitvariables Netzentgelt angeboten. Es soll über ein niedrigeres Netzentgelt ein Anreiz dafür geschaffen werden, seinen Verbrauch in Zeiten zu verlegen, in denen die Netzauslastung niedrig ist.
Informationen der Bundesnetzagentur
Antworten auf weitere Fragen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.